- Seefrachtvertrag
- Seefrachtvertrag,Oberbegriff der Verträge zur Seebeförderung von Gütern und zur Nutzung von Seeschiffen (§§ 556-663 b HGB, Fracht). Kraft des Güterbeförderungsvertrages fährt der Beförderer/Verfrachter Ladung des Versenders/Befrachters an ihren Bestimmungsort, im Fall der Durchbeförderung (meist im Container) auch in das Binnenland. Gesetzliche Urkunde ist das Konnossement, zunehmend ersetzt durch den Seefrachtbrief. Unter Konnossement haftet der Beförderer für Verlust, Beschädigung oder Verspätung dem Empfänger beschränkt, aber zwingend; unbeschränkt in bestimmten Fällen, v. a. Falschausstellung, sowie bei schwerem Verschulden. - Mit dem Chartervertrag stellt der Vercharterer/Verfrachter dem Charterer/Befrachter ein Schiff zur Nutzung zur Verfügung, ausgerüstet und bemannt für eine oder mehrere bestimmte Reisen bei Reisecharter, für bestimmte Zeit bei Zeitcharter, bei Bareboat-Charter nur das Schiff ohne Ausrüstung und Besatzung; letztere Form dient meist der Schiffsfinanzierung oder der Reedereiorganisation. Für die Charter gilt Vertragsfreiheit, jedoch werden häufig zusätzlich Konnossemente mit deren Haftungsfolge ausgestellt.
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See|fracht|ver|trag, der: seerechtlicher Vertrag zwischen Befrachter u. Verfrachter im Seefrachtgeschäft.
Universal-Lexikon. 2012.